- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
- Siebter Abschnitt: Besondere Vorschriften zur Durchführung und Umsetzung international-privatrechtlicher Regelungen der Europäischen Union
- Vierter Teil: Übergangsvorschriften
Art 212 BGBEG
In Kraft bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen gewisse Wertpapiere zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt sind.